Berufsbildende Schulen des Landkreises Osnabrück
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Ausbildungsförderung (BAFöG)

Der Besuch folgender Schulformen an den berufsbildenden Schulen kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden:

    • Berufsfachschulen, die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang zu einem beruflichen Abschluss führen
    • Fachoberschulen, Klasse 12
    • Berufsoberschulen

Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Kollegförderung, d. h. der Förderung ohne Einkommensnachweis.

Voraussetzung dafür ist, dass zu Beginn des Schuljahres (1. August) das 19. Lebensjahr vollendet worden ist und dass die Schülerinnen und Schüler eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können. Außerdem muss die Schule Kollegklassen oder (im Fachgymnasium) Kollegkurse bilden können.

Bei ausbildungsbedingter auswärtiger Unterbringung ist auch eine Förderung möglich beim Besuch von Fachgymnasien, von Fachoberschulen Klasse 11, von Berufsfachschulen, die keinen Berufsabschluss vermitteln, beim Berufsvorbereitungsjahr und beim schulischen Berufsgrundbildungsjahr.

Auskünfte erteilen
für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz

a) im Landkreis Osnabrück
das Amt für Ausbildungsförderung beim Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, Telefon (05 41) 5 01-41 53, 41 54, 41 55.

Antragsvordrucke sind sowohl bei der Kreisverwaltung als auch bei den Gemeindeverwaltungen zu erhalten.

b) in der Stadt Osnabrück
das Schulverwaltungsamt der Stadt Osnabrück, Abteilung Ausbildungsförderung, Stadthaus, Natruper-Tor-Wall 1, 49076 Osnabrück, Telefon (05 41) 3 23-34 61 oder 3 23-41 07.

Zuständig für die Entscheidung
über die Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.

Für die Kollegförderung ist jeweils nur das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist.

Arbeitsförderung

Nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) werden vor allem Personen gefördert, die den erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können (Rehabilitationsmaßnahmen). Über die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme entschieden werden.

Außerdem werden mitunter Sonderprogramme aufgelegt, Auskünfte erteilt die zuständige Arbeitsverwaltung für Osnabrück, Tel. (05 41) 9 80-0.

Aufstiegsförderung ("Meister-BAFöG")

Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) dürfen Fachkräfte gefördert werden, die sich in der Ausbildung zum Meister oder Techniker befinden oder sich auf einen vergleichbaren Berufsabschluss vorbereiten.

Voraussetzung zur Förderung ist Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung.

Als Leistungen kommen in Betracht:

    • Zuschüsse und Darlehen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
      Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten zur Finanzierung des Lebensunterhaltes einen monatlichen Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist abhängig von Einkommen, Vermögen und Familienstand.
    • Darlehen zur Finanzierung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.
      Solche Kosten fallen in öffentlichen Schulen jedoch nicht an.

Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bewilligung von Anträgen ist

in Niedersachsen
das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auerstraße 14, 30449 Hannover

in Nordrhein-Westfalen
das Landesamt für Ausbildungsförderung, Theaterplatz 14, 52062 Aachen

zuständig.

Ausführliche Informationen zur Ausbildungsförderung und Formulare erhalten Sie ebenfalls über www.bafoeg.bmbf.de

Autorin/Autor: BBS Brinkstrasse